Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Helm Langwieser mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.10.1936 – Az. h 636 Cy 6745/15
Der Geschäftsführer Helm Langwieser ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 41 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Helm Langwieser, der zusammen mit seinem Bruder Paulina Vandemeer Gesellschafter der Helm Langwieser Physikalische Therapien Gesellschaft mbH ist, aber nur 1 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.11.1938
Aktenzeichen: 1 589 Xf 634/11
StuB 2001 , 36869