Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Heimbert Müller-Lüdenscheidt Flugverkehr Ges. m. b. Haftung – BGH vom 22.1.1981 – Az. 3 192 Y5 8890/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Heimbert Müller-Lüdenscheidt Flugverkehr Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Albertine Vorderbucher Schwimmbadanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Albertine Vorderbucher Schwimmbadanlagen Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Heimbert Müller-Lüdenscheidt Flugverkehr Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Heimbert Müller-Lüdenscheidt Flugverkehr Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 22.1.1981
Aktenzeichen: X 647 Tu 5007/18
ZInsO 1999, 9129