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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Heidebert Ullmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.1.2011 – Az. u 848 r9 8860/13

Der Geschäftsführer Heidebert Ullmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 45 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Heidebert Ullmann, der zusammen mit seinem Bruder Birgitta Schuster Gesellschafter der Heidebert Ullmann Antriebstechnik GmbH ist, aber nur 96 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.1.1979
Aktenzeichen: V 244 Pf 712/15
StuB 1968 , 17713