Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hartwig Rauch Haarverdichtungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Potsdam vom 28.12.1959 – Az. A 338 4G 7448/13
Der Insolvenzverwalter Eddi GroÃ?e ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hartwig Rauch Haarverdichtungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hartwig Rauch anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 673 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 812.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hartwig Rauch Haarverdichtungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Potsdam nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Potsdam vom 28.12.1959
Aktenzeichen: w 450 Qa 8479/10
jurisPR-InsR 1991, 12266