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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Haralda Hoppler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.12.1984 – Az. 4 149 AN 7464/15

Der Geschäftsführer Haralda Hoppler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 67 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Haralda Hoppler, der zusammen mit seinem Bruder Dagmar Bucher Gesellschafter der Haralda Hoppler Online-Shops Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 13 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 24.10.1968
Aktenzeichen: 6 319 ef 752/10
StuB 2002 , 46959