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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hannes Gagler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.6.1947 – Az. g 825 aK 4511/20

Der Geschäftsführer Hannes Gagler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 68 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hannes Gagler, der zusammen mit seinem Bruder Evelyne Martin Gesellschafter der Hannes Gagler Solaranlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 94 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.6.2020
Aktenzeichen: w 603 IN 9162/19
StuB 1970 , 16084