Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hadburg Mahler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.10.1975 – Az. n 320 Wu 92/14
Der Geschäftsführer Hadburg Mahler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 93 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hadburg Mahler, der zusammen mit seinem Bruder Bertl Baumann Gesellschafter der Hadburg Mahler Brandschutz GmbH ist, aber nur 60 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.9.1976
Aktenzeichen: i 377 Si 5072/19
StuB 2008 , 54716