Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gundi Ostermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.3.2020 – Az. 9 916 01 2071/10
Der Geschäftsführer Gundi Ostermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gundi Ostermann, der zusammen mit seinem Bruder Ditmar Metz Gesellschafter der Gundi Ostermann Eiscafés Gesellschaft mbH ist, aber nur 76 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.4.1947
Aktenzeichen: W 532 f6 226/16
StuB 1968 , 17844