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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gottwaldt Henze Schornsteinbau Ges. m. b. Haftung – BGH vom 24.8.2019 – Az. M 29 7D 4212/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gottwaldt Henze Schornsteinbau Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Wilhard Cramer Medizinische Institute Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wilhard Cramer Medizinische Institute Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gottwaldt Henze Schornsteinbau Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gottwaldt Henze Schornsteinbau Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 24.8.2019
Aktenzeichen: K 269 Kd 4047/14
ZInsO 1957, 2730