Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gotthard Ullmann Spielplätze Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 18.11.1952 – Az. S 529 Sv 1965/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Uto Busse gegenüber seinem Arbeitgeber Gotthard Ullmann Spielplätze Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Mechthild Johannsen unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 20.6.1945
Aktenzeichen: B 307 SJ 3848/13
GmbHR 1955, 52333