Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 11.8.1989 – Az. 6 306 Zx 7262/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 27.6.2005
Aktenzeichen: 1 438 kQ 1189/10
GmbHR 1986, 14824