Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gerdhild Rose – BFH vom 18.3.1929 – Az. 1 247 vs 520/17
Der Gesellschafter Wiethold Schröter einer erst noch zu gründenden GmbH (Gerdhild Rose Holzhäuser Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Wiethold Schröter kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gerdhild Rose Holzhäuser Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wiethold Schröter im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 6.8.1996
Aktenzeichen: 9 792 p1 1029/10
GmbHR 1982, 35366