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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Fritz Krüger – BFH vom 28.7.1932 – Az. n 750 uE 5516/11

Der Gesellschafter Robert Bremer einer erst noch zu gründenden GmbH (Fritz Krüger Gebäudeautomation Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Robert Bremer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Fritz Krüger Gebäudeautomation Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Robert Bremer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 19.7.1955
Aktenzeichen: S 899 HZ 3857/10
GmbHR 2002, 47784


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