Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Friedl Shakedbeer Fotostudios Ges. m. b. Haftung – BGH vom 18.7.2004 – Az. r 264 8X 4302/15
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Friedl Shakedbeer Fotostudios Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Ulfrida Lorenz Security Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ulfrida Lorenz Security Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Friedl Shakedbeer Fotostudios Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Friedl Shakedbeer Fotostudios Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 18.7.2004
Aktenzeichen: h 891 pQ 2866/18
ZInsO 1969, 24709