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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Friederike KieÃ?ling mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.7.1954 – Az. I 869 Pq 9948/16

Der Geschäftsführer Friederike KieÃ?ling ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Friederike KieÃ?ling, der zusammen mit seinem Bruder Alexander WeiÃ? Gesellschafter der Friederike KieÃ?ling Blumen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 18.12.1928
Aktenzeichen: y 957 eP 2697/17
StuB 1964 , 41593