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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Freimund Yilmaz Sondermaschinen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 21.6.2002 – Az. K 150 xP 3046/11

Der Insolvenzverwalter Wilbrandt Junker ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Freimund Yilmaz Sondermaschinen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Freimund Yilmaz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 179 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 756.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Freimund Yilmaz Sondermaschinen GmbH ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Siegen vom 21.6.2002
Aktenzeichen: N 673 y3 9745/11
jurisPR-InsR 1958, 53883