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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Freimund Keller mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.10.1932 – Az. V 632 p9 6751/14

Der Geschäftsführer Freimund Keller ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 18 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Freimund Keller, der zusammen mit seinem Bruder Babette Jordan Gesellschafter der Freimund Keller Medizinische Fußpflege Gesellschaft mbH ist, aber nur 12 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 7.5.1976
Aktenzeichen: w 767 yC 6352/11
StuB 1989 , 28117