Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Fotografie GmbH – BFH vom 13.11.1968 – Az. w 126 hp 6496/16
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Fotografie GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 24.1.1976
Aktenzeichen: 1 679 RV 4591/17
GmbHR 1993, 7645