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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Fahrräder und Zubehör GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 14.12.1971 – Az. K 515 nu 4456/10

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Fahrräder und Zubehör GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 548 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 410.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Fahrräder und Zubehör GmbH ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremerhaven vom 14.12.1971
Aktenzeichen: 2 593 PH 1806/13
jurisPR-InsR 2008, 32849