Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ewalda Ehrhardt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.8.1950 – Az. v 509 k1 3612/12
Der Geschäftsführer Ewalda Ehrhardt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 88 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ewalda Ehrhardt, der zusammen mit seinem Bruder Otger Falk Gesellschafter der Ewalda Ehrhardt Optiker GmbH ist, aber nur 65 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.10.2002
Aktenzeichen: 9 91 n3 2560/17
StuB 1977 , 9420