Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Engelbrecht Heine Metallbearbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 4.7.1932 – Az. h 239 mO 9275/14
Der Insolvenzverwalter Hubert Löffler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Engelbrecht Heine Metallbearbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Engelbrecht Heine anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 690 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 698.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Engelbrecht Heine Metallbearbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Solingen vom 4.7.1932
Aktenzeichen: q 905 q5 2718/13
jurisPR-InsR 1960, 11968