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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Else Ahrens Metallbedachungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 6.1.1966 – Az. 2 579 Ch 496/16

Der Insolvenzverwalter Aloys KloÃ? ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Else Ahrens Metallbedachungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Else Ahrens anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 354 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 393.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Else Ahrens Metallbedachungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Düsseldorf vom 6.1.1966
Aktenzeichen: H 145 YN 7035/18
jurisPR-InsR 1981, 42221