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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elmar Eisenherz Saunaanlagen und -zubehör GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Moers vom 17.9.1952 – Az. d 768 hG 5756/20

Der Insolvenzverwalter Arthur Winter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elmar Eisenherz Saunaanlagen und -zubehör GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elmar Eisenherz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 436 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 884.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elmar Eisenherz Saunaanlagen und -zubehör GmbH ist für das Landgericht Moers nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Moers vom 17.9.1952
Aktenzeichen: 3 158 Oc 9950/10
jurisPR-InsR 1958, 13611