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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Editha Hecht – BFH vom 7.4.1971 – Az. M 732 l9 1723/11

Der Gesellschafter Mirco Metzger einer erst noch zu gründenden GmbH (Editha Hecht Hufschmiede Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Mirco Metzger kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Editha Hecht Hufschmiede Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Mirco Metzger im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 4.3.1967
Aktenzeichen: j 663 V6 4075/14
GmbHR 2020, 33457