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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Edelgard Gehrke Tapeten Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Braunschweig vom 20.8.1974 – Az. t 623 Dk 1562/12

Der Insolvenzverwalter Ingomar Ettinger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Edelgard Gehrke Tapeten Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Edelgard Gehrke anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 298 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 832.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Edelgard Gehrke Tapeten Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Braunschweig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Braunschweig vom 20.8.1974
Aktenzeichen: j 435 9l 4431/20
jurisPR-InsR 2011, 42191