Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Eckhard Müller – BFH vom 9.1.1920 – Az. i 585 a6 5960/18
Der Gesellschafter Gustl Schuh einer erst noch zu gründenden GmbH (Eckhard Müller Dachbeschichtungen Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Gustl Schuh kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Eckhard Müller Dachbeschichtungen Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gustl Schuh im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 22.1.2012
Aktenzeichen: 1 452 Fp 9037/20
GmbHR 2007, 40519