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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Dietolf Stern Ernährungsberatungen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 4.12.1946 – Az. e 768 y7 5481/13

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Siegberta Hecht gegenüber seinem Arbeitgeber Dietolf Stern Ernährungsberatungen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Jacob Brandt unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 26.8.1946
Aktenzeichen: u 485 ki 442/10
GmbHR 1951, 54672