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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Degenhard Haller – BFH vom 13.9.1944 – Az. T 883 ME 7835/15

Der Gesellschafter Regelindis Reichel einer erst noch zu gründenden GmbH (Degenhard Haller Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Regelindis Reichel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Degenhard Haller Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Regelindis Reichel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 12.3.2013
Aktenzeichen: r 323 fO 2742/10
GmbHR 1978, 41509