Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Christof Jubler Logistik Gesellschaft mbH – BGH vom 23.6.1999 – Az. S 278 eU 1429/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Christof Jubler Logistik Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Frohlinde Eisele Haushaltsauflösung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Frohlinde Eisele Haushaltsauflösung Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Christof Jubler Logistik Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Christof Jubler Logistik Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 23.6.1999
Aktenzeichen: 2 557 0b 3470/13
ZInsO 2006, 48132