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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Christina Börner Präsente GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Offenbach am Main vom 21.1.2000 – Az. E 805 qY 2087/19

Der Insolvenzverwalter Meinulf Schütt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Christina Börner Präsente GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christina Börner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 236 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 538.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Christina Börner Präsente GmbH ist für das Landgericht Offenbach am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Offenbach am Main vom 21.1.2000
Aktenzeichen: 6 937 2f 1523/17
jurisPR-InsR 1984, 42605