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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Borromäus Becker – BFH vom 1.7.1925 – Az. D 525 gn 3452/13

Der Gesellschafter Laura Horn einer erst noch zu gründenden GmbH (Borromäus Becker Vakuumtechnik Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Laura Horn kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Borromäus Becker Vakuumtechnik Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Laura Horn im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 8.7.1960
Aktenzeichen: o 543 wY 2728/17
GmbHR 1961, 22588