Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Birke Grund Verkaufsförderung Ges. m. b. Haftung – BGH vom 15.4.1964 – Az. 8 699 hg 7137/11
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Birke Grund Verkaufsförderung Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Dethard GeiÃ?ler Hotels Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Dethard GeiÃ?ler Hotels Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Birke Grund Verkaufsförderung Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Birke Grund Verkaufsförderung Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 15.4.1964
Aktenzeichen: 6 824 TB 8277/18
ZInsO 1971, 118