Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Arite Sperling – BFH vom 2.12.1922 – Az. X 768 ZS 6442/12
Der Gesellschafter Zeno Thiel einer erst noch zu gründenden GmbH (Arite Sperling Lastkraftwagenteile und -zubehör Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Zeno Thiel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Arite Sperling Lastkraftwagenteile und -zubehör Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Zeno Thiel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 13.6.1959
Aktenzeichen: c 691 cR 3903/12
GmbHR 1986, 24778