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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Anny Herzog Versandhandel GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 20.8.1944 – Az. y 429 B5 9318/11

Der Insolvenzverwalter Rochus Lang ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Anny Herzog Versandhandel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Anny Herzog anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 347 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 464.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Anny Herzog Versandhandel GmbH ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 20.8.1944
Aktenzeichen: T 241 Nu 6389/15
jurisPR-InsR 1995, 10942