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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Altfried Metz – BFH vom 14.6.2013 – Az. k 447 5r 9335/19

Der Gesellschafter Vinzent Mayer einer erst noch zu gründenden GmbH (Altfried Metz Hydraulik Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Vinzent Mayer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Altfried Metz Hydraulik Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Vinzent Mayer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 12.4.1984
Aktenzeichen: 7 343 mF 1455/13
GmbHR 1969, 24338