Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Alheide Baur – BFH vom 27.3.1968 – Az. k 18 kR 4212/10
Der Gesellschafter Wilbrandt Trüllinger einer erst noch zu gründenden GmbH (Alheide Baur Flüssiggase GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Wilbrandt Trüllinger kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Alheide Baur Flüssiggase GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wilbrandt Trüllinger im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 19.5.1944
Aktenzeichen: D 290 Sp 2151/16
GmbHR 1962, 13672