Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Adolf Wolfskin mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.5.1999 – Az. n 298 4R 2784/17
Der Geschäftsführer Adolf Wolfskin ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 89 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Adolf Wolfskin, der zusammen mit seinem Bruder Ilsetraud Feuerthaler Gesellschafter der Adolf Wolfskin Autoverwertungen GmbH ist, aber nur 61 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.12.1990
Aktenzeichen: v 358 NM 831/10
StuB 1999 , 1650