gesellschaft kaufen in der schweiz venture capital Urlaub pkw leasing schnelle Gründung
Zur Suche springen

Dieser Artikel behandelt die berechtigte Abwesenheit (von der Arbeit); zu anderen Namen und Bedeutungen siehe Urlaub (Begriffsklärung).

Urlaub ist die Abwesenheit einer Person von ihrer ausgeübten Tätigkeit zum Zwecke der Erholung. Bei einem Arbeitsverhältnis ist der Urlaub als der Zeitraum definiert, in dem arbeitsfähige Arbeitnehmer, Beamte oder Soldaten – meist unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts – von der Arbeitspflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit sind.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Geschichte und Etymologie
3 Arbeitsrecht
4 Arten
5 Personenkreis
6 International

6.1 Europäische Union

7 Siehe auch
8 Weblinks/Literatur
9 Einzelnachweise

Allgemeines

Urlaub ist ein Teil der Freizeit, so dass der Urlaub der freien Gestaltung wie auch die Freizeit unterliegt. Wird mit dem Urlaub eine Reise verbunden, so wird diese als Urlaubsreise bezeichnet. Urlaub wird oft gleichgesetzt mit Ferien, wobei Ferien nicht im Arbeitsrecht vorkommen. Ferien gehören wie die Schulferien in den Bereich des Schulwesens. Auch der Erholungsurlaub ist nur eine bestimmte Art von Urlaub.

Der Ausdruck „Urlaub machen“ bedeutet in der Regel, eine überwiegend erholungs- oder erlebnisorientierte Reise – eine Urlaubsreise – anzutreten.

Geschichte und Etymologie

Sprachgeschichtlich geht der Begriff Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein „Erlaubnis“ bedeutete. In der höfischen Sprache der mittelhochdeutschen Zeit bezeichnete es dann die Erlaubnis wegzugehen, die ein Höherstehender oder eine Dame dem Ritter erteilen konnte. So baten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloub, also um „Urlaub“.[1]

In alten Liebesliedern kommt das Wort Urlaub auch in der Bedeutung vor, dass eine Beziehung (z. B. durch die Walz von Handwerksgesellen) eine Zeitlang „stillgelegt“ wird. Eine weitere Überlieferung ist, wenn die Ernte (aus der Land- oder Weinwirtschaft) eingebracht war, konnten die Knechte und Mägde zum Altbauern, dem „Ur“ gehen und um Er„laub“nis fragen. Gab dieser die Erlaubnis, wurde auch oft zugleich ein „Trinkgeld“ zur Vergnügung mit ausbezahlt.

Später wandelte sich die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis“ verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen“.[2]

Zum ersten Mal taucht der Begriff – offenbar ganz geläufig im Sprachgebrauch – in Publikationen des späten 17. Jahrhunderts auf. Ein sehr früher Eintrag findet sich in den Monatlichen Unterredungen einiger guter Freunde von allerhand Büchern und andern annehmlichen Geschichten vom Juni 1691. Am Ende eines literarischen Artikels schreibt der Autor: „Ehe wir aber den Leser völlig Urlaub geben / wollen wir noch von zweyen herrlichen Griechischen Scribenten / die man in Leipzig wieder neu aufflegen wird / etwas melden…“

Im 18. Jahrhundert taucht der Urlaub vor allem im Kontext mit dem Militär auf: „Nach dem Feldzuge gieng er mit Urlaub nach Wien…“ Der „Graf von Mailly, der in der Schlacht bey Roßbach gefangen worden und auf Parole Urlaub bekommen, nach Paris zu reisen.“[3]

Arbeitsrecht

Urlaub und Erholungsurlaub sind auch Rechtsbegriffe. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub; er beträgt nach § 3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage (4 Wochen). Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 8 BUrlG).

Die durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifverträge sind meistens deutlich großzügiger, so dass deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 29 Werktage Urlaub im Jahr (zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Feiertage) haben. Sie liegen damit (nach Schweden, den Niederlanden und Dänemark) auf Platz 4 im europäischen Vergleich. Einzelne Studien bezeichnen die Deutschen dessen ungeachtet trotzdem als angeblichen „Freizeitmeister Europas“, obwohl die Fakten das nicht bestätigen.[4]

Wer Urlaub nimmt, benötigt dafür die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Urlaubsschein; § 96 BBG); dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge (siehe Sonderurlaub). Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub. Dies betrifft beispielsweise viele Landwirte.

Arten

Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsarten:

Bildungsurlaub dient der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers. In Deutschland ist er landesrechtlich geregelt.
Erholungsurlaub dient vor allem der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. In Deutschland regelt ihn das Bundesurlaubsgesetz – für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte, Jugendliche) gelten teils Sonderregelungen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Mindesturlaubsregelung sind (es gilt das Günstigkeitsprinzip, d. h., es können im individuellen Arbeitsvertrag nicht weniger, sehr wohl aber mehr Urlaubstage vereinbart sein als im anwendbaren Tarifvertrag oder in der gesetzliche Mindesturlaubsregelung vorgesehen). Diese Regelungshierarchie gilt auch in der Schweiz, wo das Obligationenrecht nur Minimalstandards festlegt.
Erziehungsurlaub können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung eigener oder fremder Kinder zu widmen. Er ist in Deutschland im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt und wird dort seit 2004 als Elternzeit bezeichnet.
Mutterschaftsurlaub heißen in nichtamtlicher Diktion die in Mutterschutzgesetzen enthaltenen Beschäftigungsverbote für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.
Pflegeurlaub ermöglicht Arbeitnehmern die Pflege von nahen Angehörigen. Er wurde 2008 eingeführt und wird als Pflegezeit bezeichnet.
Als Sonderurlaub bezeichnet man schließlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung aus besonderen in seiner Person liegenden Gründen. Rechtsgrundlage sind in Deutschland insbesondere § 616 BGB sowie Tarifverträge.
Wahlvorbereitungsurlaub soll den Kandidaten für den Deutschen Bundestag die Durchführung eines Wahlkampfes ermöglichen.
Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 SGB IX erhalten Arbeitspersonen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung.

Eine Sonderform von Urlaub nennt sich Sabbatical. Vor allem Lehrer und Beamte nutzen des Öfteren diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z. B. 80 % des ursprünglichen Monatsgehaltes nach vier Jahren ein „Urlaubsjahr“ einzulegen. Das entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (es ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein Urlaub angesehen.

Personenkreis

Arbeitnehmer

Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Deutschen Kaiserreich.[5]

Auch Erwerbslose, beispielsweise ALG-II-Empfänger, müssen Urlaub bei ihrem Leistungsträger beantragen, wenn sie über mehrere Tage verreisen wollen, da sie sich ständig vor Ort für mögliche Arbeitsvermittlungsangebote bereit halten müssen. Nach § 7 Abs. 4a SGB II beträgt diese „Abwesenheit“ maximal 21 Tage.

Beamte und Soldaten

Für Beamte und Soldaten bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind das insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz, § 28 Soldatengesetz, sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch – analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer – die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.

International

Europäische Union

In der Europäischen Union haben nach Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Arbeitnehmer unter anderem das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.

Der EuGH (EuGH) entschied im November 2018, dass Arbeitnehmer den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (also den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Urlaubsansprüche sollen nach Auffassung des EuGH nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.[6]

Österreich

In Österreich beträgt der Urlaubsanspruch mindestens fünf Wochen pro Jahr. Um 1970 lag er noch bei zwei Wochen. Darüber hinaus ist zu unterscheiden zwischen:

Bildungsurlaub,
Erholungsurlaub: Nach dem Urlaubsgesetz haben Arbeitnehmer bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren einen Anspruch auf 25 Werktage (fünf Wochen) Erholungsurlaub. Ab Vollendung des 25. Jahres beim selben Arbeitnehmer erhöht sich der Anspruch auf 30 Werktage (sechs Wochen).[7],
Pflegeurlaub: Um Familienmitglieder oder nahe Verwandte im Krankheitsfall zu betreuen und
Vaterschaftsurlaub.
Schweiz
Erholungsurlaub: Der Erholungsurlaub wird in der Schweiz ausschließlich als Ferien bezeichnet.[8] Die Schweizer fahren nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien. Schweizer Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub („Ferien“) pro Jahr. Wer noch nicht 20 Jahre alt ist, hat Anspruch auf fünf Wochen Erholungsurlaub. Wie in Deutschland bestehen in vielen Branchen weitergehende sozialpartnerschaftliche Regelungen.[9]
Andere Urlaubsformen: Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz für eine außerordentliche, meistens auf Gesuch bewilligte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verwendet; diese wird ausschließlich bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet. Ein vertraglich geregelter Anspruch kann durchaus bestehen, z. B. nach dem Tod eines Angehörigen oder bei einem Wohnungsumzug; ebenso besteht ggf. ein Anrecht auf Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub etc. Bei der Abwesenheit von einer dienstlichen Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.) wird ebenfalls von Urlaub gesprochen, wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen.[10]
Siehe auch: 6 Wochen Ferien für alle

Siehe auch

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld („13./14. Monatsgehalt“)
Arbeitnehmerüberlassung
Betriebliche Übung
Urlaubsservice
Urlauberkreuz
Urlaubergruppe

Weblinks/Literatur

Wiktionary: Urlaub Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Literatur über Urlaub im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

↑ Fabian Bross, Grundkurs Germanistische Linguistik für das bayerische Staatsexamen, Tübingen: Gunter Narr, 2014, S. 176

↑ Urlaub. Sprachratgeberartikel. Duden, abgerufen am 14. September 2012. 

↑ Beide Zitate finden sich im Genealogischen Archivarius, Theil 106, 1759

↑ Deutschland: Von Gesetzes wegen nur vier Wochen. In: Neue Zürcher Zeitung, 24. Februar 2012, S. 13

↑ Tagesspiegel-Beilage der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2005 (Memento vom 17. Mai 2009 im Internet Archive)

↑ EuGH, Urteil vom 6. November 2018: Az.: C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger) = NJW 2019, 495

↑ Österreich: Es bleibt vorerst bei fünf Wochen. In: Neue Zürcher Zeitung, 24. Februar 2012, S. 13

↑ Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu Arbeitsvertragsrecht/ Ferien. In: ch.ch

↑ Erläuterungen des Bundesrates über Volksabstimmung vom 11. März 2011 über die Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle». (Memento vom 4. Februar 2012 im Internet Archive) In: admin.ch, abgerufen am 24. Februar 2012

↑ Hinweise des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zum Urlaub. (Memento vom 13. Juni 2009 im Internet Archive) In: admin.ch

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Normdaten (Sachbegriff): GND: 4062137-6 (OGND, AKS)

Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Urlaub&oldid=209821298“
Kategorien: ArbeitsrechtUrlaub und ErholungZeitraumFreizeit

Navigationsmenü